Sozialhilfe; Beantragung von Hilfe zur Pflege

Wenn Sie pflegebedürftig sind und die Leistungen der Pflegekasse sowie Ihr Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten.

Beschreibung

Personen, die pflegebedürftig sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach dem Sozialgesetzbuch XII, soweit es ihnen sowie ihren nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mitteln aus dem Einkommen und Vermögen aufbringen. Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht außerdem nur insoweit, als der Pflegebedarf nicht über andere Leistungsansprüche (z. B. Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung oder aus einer privaten Pflegeversicherung) abgedeckt werden kann. Damit gilt im Ergebnis: Personen, die in der Sozialen Pflegeversicherung versichert sind bzw. Ansprüche aus anderen Leistungssystemen im Pflegefall erhalten, können im Rahmen der Hilfe zur Pflege ergänzende Leistungen beziehen, sofern die zustehenden Pflegeleistungen nicht zur Deckung des Gesamtpflegebedarfs ausreichend sind. Soweit keine vorrangigen Leistungsansprüche bestehen, übernimmt der Sozialhilfeträger im Rahmen der Hilfe zur Pflege unter Umständen auch den Gesamtpflegebedarf.

Die Höhe der Leistungen der Hilfe zur Pflege richtet sich nach der Höhe der Leistungen der Pflegeversicherung und danach, ob das eigene Einkommen oder Vermögen des Leistungsberechtigten bzw. das der zum Unterhalt verpflichteten Personen zur Deckung der Pflegekosten herangezogen werden kann.

Bei nicht pflegeversicherten Leistungsberechtigten kann unter Umständen der gesamte notwendige Pflegebedarf durch Leistungen der Hilfe zur Pflege gedeckt werden.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege umfasst beispielsweise:

  • die häusliche Pflege (zum Beispiel Pflegehilfsmittel, Pflegegeld),
  • die teilstationäre Pflege,
  • die Kurzzeitpflege,
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds,
  • die stationäre Pflege (in einem Pflegeheim).

Die Feststellung, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt, erfolgt durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung.

Der Träger der Sozialhilfe ist grundsätzlich an die Feststellungen des Medizinischen Dienst der Krankenversicherung gebunden.

Voraussetzungen
  • Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von derzeit maximal 125 Euro monatlich gewährt.
  • Hilfe zur Pflege wird jedoch nur insoweit gewährt, als die eigenen Ressourcen nicht ausreichen, die oder der Pflegebedürftige die Aufwendungen für die Pflege nicht selber aus ihrem bzw. seinem Einkommen und Vermögen tragen kann und sie auch nicht von anderen, insbesondere der Pflegeversicherung, erhält. Dies kann der Fall sein, wenn die Pflegebedürftigen nicht in der Pflegeversicherung versichert sind oder die Vorversicherungszeiten noch nicht erfüllen oder die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. Für die Hilfe zur Pflege gilt die Einkommensgrenze des § 85 Sozialgesetzbuch XII (Grundbetrag in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 + 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder + Aufwendungen für die Unterkunft in angemessenem Umfang. Bei stationärer Hilfegewährung kann unter Umständen ein Einsatz von Einkommen unter dieser Einkommensgrenze in Betracht kommen.
Fristen

Diese Hilfe setzt ein, sobald der zuständigen Stelle oder einer von ihm beauftragten Stelle bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Online Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bezirk Unterfranken)
Hilfe zur Pflege – Stationäre Heimaufnahme – Aufnahmeanzeige/Veränderungsanzeige Mit diesem Formular kann das Pflegeheim eine Neuaufnahme von Bewohnern beim Bezirk Unterfranken anzeigen und wichtige Informationen bzgl. Änderungen für die Heimbewohner direkt an die Sachbearbeitung weitergeben.
Kosten

keine

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Bezirk Unterfranken)
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)


Kontakt
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Hausanschrift
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97074 Würzburg
Postanschrift
Postfach 5120
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Telefon: +49 931 7959-0
Fax: +49 931 7959-3799
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