Kinderbetreuung; Beantragung einer Förderung für Kinder in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege

Die Kosten der Kinderbetreuung können ganz oder teilweise übernommen oder erlassen werden, wenn die Zahlung für Eltern oder dem Elternteil finanziell nicht möglich ist.

Beschreibung

In Kindertagesreinrichtungen werden Kinder während des Tages gebildet, erzogen und betreut. Kindertageseinrichtungen richten sich entweder vorwiegend an eine bestimmte Altersgruppe, oder sie bieten eine erweiterte Altersmischung. Einrichtungen, die überwiegend Kinder aus einer Altersgruppe aufnehmen, sind: Kinderkrippen (0-3 Jahre), Kindergärten (3-6 Jahre) und Kinderhorte (6-14 Jahre). Altersgemischte Einrichtungen sind beispielsweise Häuser für Kinder, deren Angebot sich an Kinder verschiedener Altersgruppen richtet (0-14 Jahre). Daneben bestehen Sonderformen, z.B. Tagesstätten in Verbindung mit Schulen und heilpädagogische Tagesstätten der Erziehungshilfe, Tagesheime.

Die Kindertagespflege ist die familienähnlichste Form der Kindertagesbetreuung für Kleinkinder, aber auch für Kindergarten- und Schulkinder, bei der individuelle Bedürfnisse besonders gut berücksichtigt werden können. Die Betreuung erfolgt durch eine feste Bezugsperson (Tagespflegeperson) in deren Haushalt, im Haushalt der Eltern des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen.

Können sich Eltern auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse die Gebühren (bzw. den Elternbeitrag) einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege, die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung oder eine Ferienmaßnahme nicht leisten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise vom Jugendamt übernommen werden.

An die Stelle der Eltern tritt ggf. derjenige Elternteil, mit dem das Kind zusammenlebt.

Voraussetzungen

Ob die Kosten in voller Höhe übernommen oder bezuschusst werden, hängt von der Höhe Ihres Einkommens ab.

Eine Übernahme der Kosten ist jedoch immer möglich, wenn Eltern oder Kind:

  • Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhalts (SGB II-Leistungen),
  • Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung),
  • Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes,
  • Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes oder
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) erhalten.
Fristen

Der Antrag ist vor Aufnahme Ihres Kindes in die Kindertageseinrichtung, die Kindertagespflegestelle, oder der Anmeldung für eine Ferienmaßnahme zu stellen bzw. umgehend sobald die Voraussetzungen für eine Übernahme vorliegen.

Online Verfahren
Regionale Ergänzung (Redaktionell verantwortlich: Landratsamt Bad Kissingen)
Jugendamt - Antrag auf Förderung von Kindern in Tagespflege Hier können Sie den Antrag auf Förderung von Kindern in Tagespflege online stellen.
Jugendamt - Antrag auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen Hier können Sie einen Antrag auf Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen stellen.
Kosten

keine

Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (siehe BayernPortal)


Kontakt
Landratsamt Bad Kissingen
Hausanschrift
Obere Marktstr. 6
97688 Bad Kissingen
Postanschrift
Postfach 1820
97685 Bad Kissingen
Telefon: +49 971 801-0
Fax: +49 971 801-3333
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