Grünanlagensatzung

Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen




Gegenstand der Satzung
(1) Grünanlagen im Sinne dieser Satzung sind die von der Stadt Bad Kissingen angelegten und unterhaltenen öffentlichen Grünflächen, insbesondere gärtnerisch gestaltete Park und Anlagenflächen, Erholungsflächen, Freizeitflächen und Kinderspielplätze. Die gesamte Satzung sowie eine Aufzählung und ein Lageplan der öffentlichen Grünanlagen sind unten angehängt.

Verhalten in den Grünanlagen
(1) Die Benutzer haben sich in den Grünanlagen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.
(2) Die Benutzung der Grünanlagen erfolgt auf eigene Gefahr.
(3) In den Grünanlagen ist den Benutzern insbesondere untersagt:
1. das Fahren, Schieben, Parken und Abstellen von Kraftfahrzeugen sowie das Radfahren und das Reiten; ausgenommen hiervon sind Anlagenwege und -flächen, welche für den entsprechenden Verkehr freigegeben sind;
2. das Betreten von Zieranlagen und Biotopen;
3. das Besteigen von Bäumen, Bauwerken und sonstigen Einrichtungen;
4. die Ausübung von Sport, soweit dadurch andere gefährdet oder belästigt werden können;
5. das Abweiden, Abmähen und Entfernen von Pflanzen oder Pflanzenteilen;
6. das Mitführen von Hunden auf Kinderspielplätzen;
7. das Errichten, Aufstellen, Anbringen und Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen sowie das Nächtigen in Grünanlagen;
8. der Verkauf von Waren aller Art einschließlich der Abgabe von Speisen und Getränken, das Anbieten gewerblicher Leistungen, die Aufnahme von Bestellungen, das Filmen und Fotografieren zu gewerblichen Zwecken, die Veranstaltung von 
Vergnügungen und das Abhalten von Versammlungen;
9. die Beschädigung von Grünanlagen und ihrer Bestandteile einschließlich ihrer Einrichtungen sowie das Verunreinigen, insbesondere durch Wegwerfen oder Liegenlassen von Gegenständen oder durch Hundekot;
10. das Errichten von offenen Feuerstellen;
11. der Aufenthalt zum Zwecke des Alkoholgenusses, soweit dadurch die öffentliche 
Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt werden kann;

Benutzungssperre
Die Grünanlagen oder einzelne Teile sowie Einrichtungen derselben können während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Benutzung oder für bestimmte Benutzungsformen gesperrt werden; in diesen Fällen ist eine Benutzung nach Maßgabe der Sperre untersagt.

Beseitigungspflicht
Wer durch Beschädigung, Verunreinigung oder in sonstiger Weise im Anlagenbereich einen 
ordnungswidrigen Zustand herbeiführt, hat diesen ohne Aufforderung unverzüglich auf 
seine Kosten zu beseitigen. Dies gilt auch für die Beseitigung von Hundekot.

Platzverweis und Anlagenverbot

(1) Wer in schwerwiegender Weise oder wiederholt trotz Mahnung
1. einer Bestimmung dieser Satzung oder einer aufgrund dieser Satzung erlassenen Anordnung zuwiderhandelt,
2. im Anlagenbereich eine mit Strafe oder mit Geldbuße bedrohte Handlung begeht oder in die Anlagen Gegenstände bringt, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden oder die zur Begehung einer strafbaren Handlung verwendet werden sollen,
3. gegen die guten Sitten verstößt, kann unbeschadet der sonstigen Rechtsfolgen vom Platz verwiesen werden. Außerdem kann ihm das Betreten der Anlagen für einen bestimmten Zeitraum untersagt werden.
(2) Den Anordnungen nach Abs. 1 ist unverzüglich Folge zu leisten. Wer aus einer Anlage verwiesen wurde, darf sie für die Dauer des Platzverweises nicht wieder betreten.

Zuwiderhandlungen
(1) Wegen einer Ordnungswidrigkeit kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich
1. die in § 2 aufgeführten Verhaltensvorschriften nicht befolgt,
2. als Inhaber einer Ausnahmebewilligung die mit der Ausnahmebewilligung verbundenen Nebenbestimmungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt,
3. einer Benutzungssperre zuwiderhandelt,
4. der Beseitigungspflicht nicht nachkommt,
5. einer erlassenen Anordnung für den Einzelfall nicht Folge leistet,
6. einem ausgesprochenen Platzverweis oder Anlagenverbot zuwiderhandelt.

Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden.


Die vollständige Satzung mit ihren Anlagen

Grünanlagensatzung Grünanlagensatzung, 54 KB
4.12_Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) vom 23. Mai 1996
Grünanlagensatzung: Anlage 1 Grünanlagensatzung: Anlage 1, 21 KB
4.12_Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) vom 23. Mai 1996 - Verzeichnis der Grünanlagen (Anlage 1)
Grünanlagensatzung: Anlage 2 Grünanlagensatzung: Anlage 2, 6794 KB
4.12_Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) vom 23. Mai 1996 - Pläne der Grünanlagen (Anlage 2)
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