Straßen; Durchführung von Grün- und Gehölzpflege

Die Grün- und Gehölzpflege dient in aller Regel dem Freihalten des Lichtraumprofiles und der Pflege des Straßenbegleitgrüns. Die Sicht auf Schilder und Verkehrszeichen muss zu jeder Zeit sichergestellt sein.

Beschreibung

Grünflächen können ihre nutzungsbezogenen, gestalterischen und landschaftsökologischen Aufgaben sowie ihre Bedeutung für das menschliche Wohlbefinden nur erfüllen, wenn sie gepflegt werden. Neben der unmittelbaren Sicherung der Straßenböschungen vor Erosion sorgen sie für eine landschaftsverträgliche Eingrünung und Gestaltung des Bauwerkes Straße. Durch die regelmäßige Grünpflege werden das Freihalten des Lichtraumprofils neben dem Verkehrsraum und die Sicht auf Verkehrszeichen und Schilder sichergestellt. Neben den verkehrlichen und betrieblichen Belangen sind auch die ökologischen Gesichtspunkte bei der Grünpflege zu berücksichtigen.

Die Flächen unmittelbar neben der Straße müssen intensiv gemäht werden, um eine ausreichende Sicht und ein entsprechendes Blickfeld für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und andererseits eine ordnungsgemäße Entwässerung der Verkehrsflächen sicherzustellen. Das Entfernen von schadhaften und kranken Pflanzen, das Beseitigen von Bäumen und Ästen nach Sturm- und Windbrüchen und die regelmäßige Pflege von Bäumen und Sträuchern im Straßenseitenraum gehören zur Gehölzpflege. Die weiter entfernten Rasen- und Gehölzflächen werden extensiv gepflegt, um der ökologischen Bedeutung der Straßenbegleitflächen Rechnung zu tragen. Bei der Gehölzpflege sind die Schutzbestimmungen zu Landschaftsbestandteilen und Arten zu beachten.

Für die Grünpflege an den Straßen sind verschiedene Behörden zuständig:

  • Gemeindestraßen und Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage: Gemeinde
  • Kreisstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage: Landkreise oder kreisfreie Stadt
  • Staatsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage: Staatliche Bauämter
  • Bundesstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage: Staatliche Bauämter
  • Autobahnen: Die Autobahn GmbH des Bundes
Rechtsgrundlagen
§ 39 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr (siehe BayernPortal)


Für Sie zuständig

Herr Peter Borst Telefon:
+49(0)971-807-3350
Email:
servicemanagement@stadt.badkissingen.de
Kontakt
Die Autobahn GmbH des Bundes
Hausanschrift
Friedrichstraße 71
10117 Berlin
Postanschrift
Friedrichstraße 71
10117 Berlin
Telefon: +49 30 403680-800
Fax: +49 30 403680-810
Staatliches Bauamt Schweinfurt
Hausanschrift
Mainberger Straße 14
97422 Schweinfurt
Postanschrift
Postfach 4220
97410 Schweinfurt
Telefon: +49 9721 203-0
Fax: +49 9721 203-402
Landratsamt Bad Kissingen
Hausanschrift
Obere Marktstr. 6
97688 Bad Kissingen
Postanschrift
Postfach 1820
97685 Bad Kissingen
Telefon: +49 971 801-0
Fax: +49 971 801-3333
Große Kreisstadt Bad Kissingen - Sachgebiet III-3c Servicemanagement
Hausanschrift
Maxstraße 23
97688 Bad Kissingen
Postanschrift
Postfach 2260
97688 Bad Kissingen
Telefon: +49 971 807-3350
Fax: +49 971 807-3309
Auf Karte anzeigen
Als Nutzer anmelden

Passwort vergessen?

Registrierung
Sie können sich für unsere Website registrieren, um bestimmte Funktionalitäten nutzen zu können. Ihr Benutzerprofil zeigt Ihnen eine Übersicht Ihrer verfügbaren Dienste.

neu registrieren